Satzung des AfD Stadtverbandes
Weil am Rhein vom 19.11.2025



Inhalt

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§2 Aufgaben
§3 Mitgliedschaft
§4 Organe des Stadtverbands
§5 Ladungsformen und Fristen
§6 Zusammensetzung und Aufgaben des Stadtverbandsvorstands
§7 Arbeitsweise des Stadtverbandsvorstands
§8 Amtszeit und Wahl des Stadtverbandsvorstands
§9 Stadtverbandsmitgliederversammlung
§10 Aufstellungsversammlung
§11 Satzungsänderung
§12 Auflösung und Verschmelzung
§13 Salvatorische Klauseln und Inkrafttreten der Satzung


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Ortsverband (im Folgenden „Stadtverband“, Kurzbezeichnung „SV“) trägt den Namen
der Partei „Alternative für Deutschland“, Kurzbezeichnung „AfD“ mit der nachgestellten
Bezeichnung „Stadtverband Weil am Rhein“.
(2) Sitz des Stadtverbands ist Weil am Rhein. Der Stadtverband ist eine Untergliederung des Kreisverbands Lörrach.
(3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Stadtgebiet Weil am Rhein inkl. aller dazugehörigen
Ortsteile.
(4) Der Stadtverband setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Partei, die üblicherweise in
den Stadt- und Ortsteilen von Weil am Rhein ihren Hauptwohnsitz haben.


§2 Aufgaben

(1) Der Stadtverband ist unmittelbarer Ansprechpartner der Partei für die in den Stadt- und Ortsteilen von Weil am Rhein wohnhaften Bürger. Auf Verlangen informiert er die Bürger über die Partei, ihr Programm und aktuelle politische Vorgänge. Er betreibt in geeigneter Form Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung.
(2) Der Stadtverband betreibt Kommunalpolitik. Er führt in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Wahlkampf in seinem Tätigkeitsgebiet. Er kann dort in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Kandidaten für Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen aufstellen.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Stadtverbands ist jedes Mitglied der Alternative für Deutschland, das seinen Hauptwohnsitz im Stadtverbandsgebiet hat.
(2) Doppelmitgliedschaften in Stadtverbänden sind unzulässig. Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Tätigkeitsgebiet eines anderen Stadtverbands, muss er den Wohnsitzwechsel den beiden Stadtverbänden schnellstmöglich bekannt geben. Sofern das Mitglied nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Stadtverband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.
(3) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründenauch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtverbandsgebiets, aber innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands Lörrach haben, auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Stadtverbands in den Stadtverband aufgenommen werden. Die Zustimmung des Kreisverbands Lörrach ist hierfür erforderlich.
(4) Mit Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stadtverband.
(5) Anspruch auf Rückerstattung bzw. Rückgabe geleisteter Beiträge, sonstiger Zahlungen oder Sachleistungen besteht nicht.


§4 Organe des Stadtverbands

Organe des Stadtverbands sind der Stadtverbandsvorstand (SVV) und die
Stadtverbandsmitgliederversammlung (SMV).


§5 Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
1. Den Anlass der Einberufung
2. Das kalendarische Datum
3. Den genauen Ort (postalische Adresse)
4. Die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
5. Die vorläufige Tagesordnung
6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden. Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.


§6 Zusammensetzung und Aufgaben des Stadtverbandsvorstands

(1) Der SVV ist Stimme und Gesicht des Stadtverbands. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit. Der SVV führt die Willenserklärungen und Beschlüsse der SMV nach Recht und Gesetz aus.
(2) Der SVV organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Stadtverband. Er führt die laufenden Geschäfte. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der SVV besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Sprecher, bis zu zwei stellvertretende Sprecher und einem Schriftführer) sowie bis zu drei Beisitzern, wobei die Zahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten werden darf. Die Anzahl der stellvertretenden Sprecher und Beisitzer wird von der SMV jeweils vor deren Wahl bestimmt.
(4) Der SVV ist handlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands, jedoch mindestens die Hälfte des gesamten Vorstands anwesend ist und die Vorstandssitzung form- und fristgerecht einberufen wurde.
(5) Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder des SVV.
(6) Der SVV kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss bis zu drei Personen kooptieren. Sie haben Teilnahme- und Antragsrecht auf jeder SVV-Sitzung, jedoch kein Stimmrecht.
(7) Der SVV führt nach örtlicher Notwendigkeit die Beschlüsse des Bundes-, Landes-und Kreisvorstands durch. Er unterstützt bei Wahlkämpfen der Partei im Tätigkeitsgebiet.


§7 Arbeitsweise des Stadtverbandsvorstands

(1) Im Vorstand waltet der Geist gegenseitigen Respekts, Verlässlichkeit und Rücksichtnahme. Konflikte sind im vertrauensvollen Gespräch zu lösen.
(2) Dem Sprecher obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorstandsarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands. Er regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands in enger Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Sprecher oder dessen Stellvertreter beruft die SMV und die Vorstandssitzungen ein. Der Informationsfluss ist von jedem Vorstandsmitglied so zu gewährleisten, dass alle anderen Vorstandsmitglieder zeitnah gleichen Kenntnisstand über alle Angelegenheiten des Parteilebens haben.
(3) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften wird der Stadtverband durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
(4) Die Finanzen des Stadtverbands werden nach Weisung und Anleitung des Schatzmeisters des Kreisverbands Lörrach geführt.
(5) Verlautbarungen nach außen (Pressemitteilungen, öffentliche Statements, Mitgliederinformationen, inhaltliche Positionierungen), die erkennbar im Namen des Stadtverbands abgegeben werden, sind dem Sprecher, in Abstimmung mit dem Vorstand vorbehalten.
(6) In der Regel soll mindestens alle 3 Monate eine Vorstandssitzung stattfinden. Zu dieser muss mindestens eine Woche zuvor mit Information über die Tagesordnung geladen werden. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(7) Bei begründeter Eilbedürftigkeit kann zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung geladen werden. Zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung muss mindestens zwei Tage zuvor mit Mitteilung über die Tagesordnung geladen werden.
(8) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann vom Sprecher, seinen Stellvertretern oder von einem von ihm beauftragten anderen Mitglied des Vorstands per elektronischem Umlaufbeschluss entschieden werden. Dazu erhält jedes Vorstandsmitglied eine E-Mail mit dem Beschlussantrag und wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist seine Zustimmung oder Ablehnung kundzutun. Dem Antrag ist zugestimmt, wenn die Mehrheit, der innerhalb der Rückmeldefrist eingegangenen Antworten zustimmend ist. Die Rückmeldefrist beträgt mindestens 48 Stunden.


§8 Amtszeit und Wahl des Stadtverbandsvorstands

(1) Die Amtszeit des SVV beträgt zwei Jahre. Der SVV bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer SVV gewählt wurde. Die Frist zur Wahl eines neuen SVV beträgt maximal drei Monate nach regulärem Amtszeitende.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der SMV gewählt. Die Wahlen der
Vorstandsmitglieder finden gem. den Vorgaben des Parteiengesetzes und der Wahlordnung der Alternativen für Deutschland geheim statt. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit erforderlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Es gelten die Vorgaben und Regelungen der Wahlordnung der Alternative für Deutschland.
(4) Treten vor Ablauf der regulären Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so muss innerhalb von sechs Monaten eine außerordentliche SMV zur Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet zeitgleich mit der Amtszeit der ursprünglichen Vorstandsmitglieder.
(5) Kann die Beschluss- und Handlungsfähigkeit des SVV gem. §6 Abs. 4 wegen Rücktritten nicht mehr herbeigeführt werden, so muss unverzüglich eine außerordentliche SMV für Nachwahlen stattfinden, die der Kreisverband einzuberufen hat. Dieser übernimmt bis zu den Nachwahlen die laufenden Geschäfte es Stadtverbands.


§9 Stadtverbandsmitgliederversammlung

(1) Die Stadtverbandsmitgliederversammlung (SMV) ist das oberste Organ des Stadtverbands und sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal zusammen. Die Stadtverbandsmitgliederversammlung (SMV) ist als ordentliche oder außerordentliche Stadtverbandsmitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgabe der SMV ist die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Stadtverbandes. Sie beschließt insbesondere über die Satzung des Stadtverbands, die Zusammensetzung und Wahl des SVV und über die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen, kommunalen Wahlen.
(3) Die SMV nimmt jedes Jahr den Tätigkeitsbericht des SVV entgegen und fasst über ihn Beschluss.
(4) Redeberechtigte sind alle Mitglieder innerhalb des erweiterten Tätigkeitsgebiets sowie Vorstandsmitglieder übergeordneter Parteigliederungen. Antrags- und Stimmrecht haben nur Mitglieder innerhalb des Tätigkeitsgebiets.
(5) Die SMV wird durch einen Vertreter des Vorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht, sofern Wahlen zum Stadtverbandsvorstand auf der Tagesordnung stehen, ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung (Versammlungsleiter, Protokollführer, Wahlleitung) durchzuführen. Diese Wahlen können offen durchgeführt werden. Steht kein fachkundiger Wahlleiter zur Verfügung, kann sich der Versammlungsleiter für organisatorische Fragen auch der Hilfe eines fachkundigen Mitglieds aus dem bisherigen Vorstand bedienen.
(6) Die Ladung zur SMV ist per E-Mail möglich. Mitglieder, die keine E-Mailadresse hinterlegt haben, sind postalisch einzuladen.
(7) Die Ladung zur SMV muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der SMV jedem Mitglied zugestellt sein. Die Antragsfrist beträgt eine Woche vor Beginn der SMV. Das Antragsbuch muss mit Fristende für Anträge den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(8) Die SMV wird gem. den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Parteitage der Alternative für Deutschland protokolliert. Das Protokoll ist binnen vier Wochen nach der SMV den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(9) Außerordentliche SMV müssen durch den SVV unverzüglich mit Frist von einer Woche einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der Mitglieder des Stadtverbands, mindestens aber zehn Mitgliedern, beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.


§10 Aufstellungsversammlung

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten in den Kommunen finden in öffentlicher Versammlung in geheimer Wahl statt. Sie kann innerhalb einer SMV stattfinden.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der AfD, welche in der jeweiligen Kommune ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz haben. In der Ladung der Versammlung sind die Stimmberechtigten darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für die Ladungsmodalitäten dieselben Vorschriften wie für die SMV.


§11 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Stadtverbandssatzung können nur von der SMV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn der SMV beim SVV eingereicht wurde. Weiterhin gelten die Bestimmungen gem. §9 Abs. 7.


§12 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Stadtverbands kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der SMV stattfindet und mit einer Zustimmung von zwei Drittel bei einer Beteiligung von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert seiner Mitglieder angenommen wird.


§13 Salvatorische Klauseln und Inkrafttreten der Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Der Stadtverband verpflichtet sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen zügig durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den rechtlich Gewollten möglichstnahekommen.
(3) Die Satzung tritt per Beschluss durch die SMV am 19. November 2025 in Kraft.